Historie aus „Wie geht es weiter?“

Uns liegt eine weitere Anliegerinformation von der Straßenbaufirma für die Hauptstraße vor:
In der Zeit vom 09.12.2021 6.30 Uhr bis voraussichtlich 21.12.2021 finden im Bereich der Hauptstraße Tiefbauarbeiten statt. In diesem Zeitraum können Sie Ihr Grundstück nur zu Fuß erreichen, siehe Schreiben der Firma HIB Infra GmbH

Lt. Mitteilung des VfL-Vorsitzenden fällt die Familienweihnachtsfeier des VfL Tremsbüttel am 5.12.2021 leider aus.

Ebenso fällt die Seniorenweihnachtsfeier am 4.12.2021 aufgrund der steigenden Corona-Inzidenz aus, teilte uns der Vorsitzende des Seniorenbeirats, Hermann Kleinegesse, mit.

Uns liegt eine weitere Anliegerinformation von der Straßenbaufirma für die Hauptstraße vor:
In der Zeit vom 09.12.2021 6.30 Uhr bis voraussichtlich 21.12.2021 finden im Bereich der Hauptstraße Tiefbauarbeiten statt. In diesem Zeitraum können Sie Ihr Grundstück nur zu Fuß erreichen, siehe Schreiben der Firma HIB Infra GmbH

Lt. Mitteilung des VfL-Vorsitzenden fällt die Familienweihnachtsfeier des VfL Tremsbüttel am 5.12.2021 leider aus.

Ebenso fällt die Seniorenweihnachtsfeier am 4.12.2021 aufgrund der steigenden Corona-Inzidenz aus, teilte uns der Vorsitzende des Seniorenbeirats, Hermann Kleinegesse, mit.

18.01.2021
Bitte beachten: Die Durchfahrt der Hauptstraße ist nicht möglich. Bitte die ausgeschilderte Umleitung benutzen.

19.09.2021
Die Landesregierung hat am 15. September eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit einen Paradigmenwechsel eingeleitet.

Wie bereits angekündigt, werden ab Montag (20. September) Einschränkungen grundsätzlich in den Bereichen aufgehoben, in denen die 3G-Regel (vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete) gilt. Bisherige Gebote zu Abständen sowie zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen werden größtenteils in Empfehlungen umgewandelt. Wo die 3G-Regelung nicht greift (z.B. im öffentlichen Personenverkehr und Einzelhandel), gilt weiterhin die Maskenpflicht. Und: In Außenbereichen sind sehr viele Aktivitäten wieder uneingeschränkt möglich.

Wichtige Punkte der neuen Verordnung:

  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Nur in Wahlgebäuden gilt mit einigen Ausnahmen das Abstandsgebot weiterhin verpflichtend.
  • An privaten Zusammenkünften dürfen weiterhin unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt hier eine Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden als Begleitpersonen ihrer Haushaltsangehörigen nicht mitgezählt). Wenn sonstige Regeln der Verordnung greifen wie die 3G-Regel in der Innengastronomie, gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regel in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
  • Bei Gottesdiensten muss während des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden, sofern alle Teilnehmenden vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind (3G) oder Abstände eingehalten werden. Die Gemeinden haben hier also verschiedene Optionen.
  • Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen: Dies betrifft Veranstaltungen und Feste, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen, nicht jedoch Bibliotheken und Archive), im Regelfall bei körpernahen Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote, Einrichtungen zur Sportausübung.
  • Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden ab dem 20. September nahezu aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sport (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten). Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
  • Gilt die 3G-Regel, so ist ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
  • Im Einzelhandel, im öffentlichen Personenverkehr, in Kitas (gilt nicht für Kita-Kinder) sowie in Bibliotheken und Archiven bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen, da hier die 3G-Regel nicht gilt.
  • Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test täglich wiederholt werden (alle 24 Stunden).
  • In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in einem Hotel bleibt aber bestehen.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kino- und Konzertsäle beispielsweise können unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Dem Betreiber bleibt es aber unbenommen, nach Hausrecht weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.
  • Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird, in dem besondere Anforderungen an die Lüftung berücksichtigt werden. Nicht-immunisierte Teilnehmende benötigen für den Einlass zudem einen maximal sechs Stunden alten negativen Testnachweis.
  • Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören. Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen in geschlossenen Räumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeitende dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Testpflicht.

Die Verordnung gilt bis einschließlich 17. Oktober.

13.08.2021
Die Landesregierung hat sich auf Eckpunkte für eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt, die am Montag (23. August) in Kraft treten wird. Damit werden die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse in Schleswig-Holstein umgesetzt (siehe Pressemitteilung des Landes SH vom 11.08.2021)

Zentraler Punkt ist eine landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in Innenbereichen. Diese Testpflichten werden aufgrund der landesweiten Überschreitung des Schwellenwertes für ganz Schleswig-Holstein eingeführt. Zudem soll so für die Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk ohne regionale Ausweicheffekte geschaffen werden. 

Außer für geimpfte und genesene Personen gilt eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) ab dem 23. August in folgenden Bereichen:

Testpflichten werden aufgrund der landesweiten Überschreitung des Schwellenwertes für ganz Schleswig-Holstein eingeführt. Zudem soll so für die Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk ohne regionale Ausweicheffekte geschaffen werden. 

  • Zugang als Besucherin/Besucher zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
  • Innenbereiche der Freizeit- und Kultureinrichtungen und Einrichtungen außerschulischer Bildung

Die 3G-Regelung gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen, Gottesdiensten und Besucherinnen und Besucher von Bibliotheken. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der 3G-Regelung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die regulär zweimal wöchentlich in der Schule getestet werden.

Weiterhin wird die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder vollumfänglich und dauerhaft in ihrer Kita betreut. Dafür wird das Land einen seit kurzem für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Selbsttest beschaffen und kostenfrei zur Verfügung stellen. Damit werden Kita-Eltern die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen. Der Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahme wird mit den Beteiligten erarbeitet.

Ebenso wird die bereits angekündigte Stufe aus dem Veranstaltungsstufenkonzept umgesetzt, die es ermöglicht, dass besondere Veranstaltungsformen ohne Abstandsgebote (Events) nun auch im Innenbereich durchgeführt werden können. Hierbei ist allerdings eine Einzelfallgenehmigung für das individuell zu erstellende Konzept durch das Gesundheitsamt erforderlich, und es gilt hier ein striktes Alkoholverbot.
Zudem werden Kontaktdatenerhebungspflichten in den meisten Außenbereichen abgeschafft, da diese Daten für die Arbeit der Gesundheitsämter in der aktuellen Lage nicht mehr zweckdienlich sind.

Die Regelungen gelten landesweit und werden mit Blick auf die Infektionslage und die Situation in den Krankenhäusern mindestens alle vier Wochen überprüft. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung wird derzeit erarbeitet und am Dienstag, 17. August, dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.

25.07.2021
Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung wurde durch das Land SH veröffentlicht. Sie tritt ab Montag, 26. Juli in Kraft, siehe Pressemitteilung des Landes SH vom 22.07.2021.

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften (maximal zehn Personen aus zehn Haushalten) werden angesichts der derzeitigen Infektionslage verändert: Künftig können sich bis zu 25 Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden hierbei weiterhin nicht mitgezählt.

Die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen werden, wie angekündigt, entsprechend dem Veranstaltungsstufenkonzept geändert. Hier ist der neue Veranstaltungsstufenplan. Auch bei Versammlungen werden die Teilnehmerbegrenzungen aufgehoben. Teilnehmerbegrenzungen entfallen ebenfalls für Gottesdienste.

Weitere Anpassungen:

  • Die Testpflicht für Besuche von Gaststätten in Innenbereichen entfällt.
  • Die Testpflicht bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität wird aufgehoben.
  • Die verbliebenen Testpflichten für Sport sowie Angebote der Kinder und Jugendhilfe in Innenbereichen entfallen.
  • Die bisherige Folgetestung bei Besuch eines Beherbergungsbetriebes entfällt.
  • Die Maskenpflicht für Schiffsverkehre (ÖPNV wie touristisch) wird in den Außenbereichen aufgehoben.

25.06.2021:

  • Private Treffen: Nach wie vor gelten für Treffen im Familien- oder Bekanntenkreis innen wie außen dieselben Regeln – es dürfen sich bis zu zehn Personen aus zehn Haushalten treffen. Das gilt auch für Treffen in Gaststätten oder Lokalen.
  • Testpflicht: Die Testpflicht bleibt, beispielsweise beim Besuch einer Gaststätte im Innenbereich, im Krankenhaus, in Pflege- oder Reha-Einrichtungen oder bei Busreisen.
    Lockerungen gibt es beim Sport im Innenbereich ab 25 Sporttreibenden (bislang waren es zehn Personen) besteht Testpflicht.
    Beim Besuch eines Beherbergungsbetriebes ist vor der Anreise ein Test erforderlich, zusätzlich dann nur noch einmalig nach 72 Stunden.
  • Maskenpflicht: Die Maskenpflicht entfällt in Außenbereichen, allerdings sind Abstände etwa auf Wochenmärkten und in Wartebereichen weiterhin einzuhalten. Zudem entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske teilweise bei Veranstaltungen im Innenbereich mit Sitzungscharakter, zum Beispiel im Kino oder im Theater. Auf den so genannten „Verkehrswegen“, also auf dem Weg zum Platz oder auf den Gängen, muss die Maske getragen werden, am Platz kann sie abgenommen werden.
  • Besucher pro Quadratmeter: Die Quadratmeterbeschränkungen für Verkaufsflächen sowie für Freizeit- und Kultureinrichtungen entfallen. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (zum Beispiel Feste und Empfänge) dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 500 Personen draußen stattfinden.
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Messen usw.) sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 1250 Personen möglich, draußen mit bis zu 2500. Die Testpflicht im Innenbereich entfällt.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (zum Beispiel Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen mit bis zu 1250 (Innenbereich) bzw. 2500 Personen (draußen) möglich. Die Testpflicht im Innenbereich entfällt.
  • Diskotheken: Unabhängig vom Modellprojekt können Diskotheken unter strengen Bedingungen wieder öffnen. Erforderlich sind unter anderem ein Hygienekonzept, Kontaktdatenerhebung, Maskenpflicht, die Vorlage eines negativen Tests und die Beschränkung der Besucherzahl auf 125 Personen.
  • Sport/Freizeit: Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 1250 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 2500 Personen zulässig. Schwimm-, Spaß- und Freibäder konnten bereits vorher mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen, ebenso wie Saunen, Dampfbädern und Whirlpools.
  • Gottesdienste: Bei Gottesdiensten außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 2500 erhöht, innerhalb geschlossener Räume auf 1250.
  • Reiseverkehr: zu touristischen Zwecken Wie bisher sind zum Beispiel Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, jedoch unter Auflagen möglich. Dazu gehören die Maskenpflicht für Reisende – die bisherige Testpflicht entfällt.
  • Prostitution: Prostitution und der Betrieb von Bordellen bleiben unter engen Voraussetzungen zugelassen. Dazu zählen: Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt bleibt die Straßenprostitution in Fahrzeugen.

11.06.2021
Diese Öffnungsschritte gelten lt. Landesregierung SH ab dem 11.06.:

  • Es dürfen bei Sportveranstaltungen und -wettbewerben künftig wieder 500 (innen) bzw. 1.000 Personen (außen) dabei sein. Wenn mehr als zehn Erwachsene oder mehr als 25 Kinder in Innenräumen gleichzeitig Sport treiben, benötigen sie weiterhin einen aktuellen Test (außer es stehen mehr als 80 Quadratmeter pro Person zur Verfügung).
  • Sogenannte „Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze“ wie zum Beispiel Feste und Empfänge dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 125 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 250 Personen draußen stattfinden.
  • „Veranstaltungen mit Marktcharakter“ wie Flohmärkte und Messen sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 500 Personen möglich, draußen mit bis zu 1.000.
  • „Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“ wie Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 500 (Innenbereich) bzw. 1.000 Personen (draußen) zulässig.
  • Bei Versammlungen und Gottesdiensten wird die zulässige Teilnehmer:innenzahl auf 500 (innen) bzw. 1.000 (außen) erhöht. Auftritte von Laienchören vor Publikum sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich – allerdings nur, wenn alle Musizierenden getestet sind.

Neue Regeln zur Masken- und Testpflicht

Ergänzend dazu gelten ab Montag ebenfalls neue Vorschriften zur Maskenpflicht. Diese gilt auf Parkplätzen vor Geschäften künftig nicht mehr. Auch bei Ferienfreizeiten wird die Maskenpflicht innerhalb der Gruppen aufgehoben.

Darüber hinaus führt die neue Verordnung eine Härtefallregelung für Menschen ein, die aufgrund einer anerkannten körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht getestet werden können. Diese Personen können in seltenen Ausnahmefällen von der Testpflicht befreit werden. In Betriebskantinen gilt ab Montag keine Testpflicht mehr, sofern hier nur Mitarbeiter:innen bewirtet werden.

Spaßbäder dürfen wieder öffnen

Mit einem entsprechenden Hygienekonzept dürfen ab der kommenden Woche auch Schwimm- und Spaßbäder wieder ihre Tore für alle öffnen. Auch die Regeln für Saunen, Dampfbäder und Whirlpools werden gelockert: Sie dürfen künftig wieder von Angehörigen mehrerer Haushalte gleichzeitig betreten werden, sofern die allgemeinen Kontaktregeln eingehalten werden.

02.06.2021
Auf diesem Schaubild der Landesregierung SH sind die aktuellen Corona-Regeln veröffentlicht.

Was gilt ab dem 31.05.2021? Die Landesregierung hat folgendes veröffentlicht (siehe auch Seite der Landesregierung SH):

02.06.2021
Auf diesem Schaubild der Landesregierung SH sind die aktuellen Corona-Regeln veröffentlicht.

Was gilt ab dem 31.05.2021? Die Landesregierung hat folgendes veröffentlicht (siehe auch Seite der Landesre

  • In Innenräumen dürfen sich wieder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze wie Feste und Empfänge können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Personen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.
  • Auch Märkte (Flohmärkte, Messen usw.) sind im Innenbereich wieder möglich – unter Auflagen mit bis zu 125 Personen. Im Außenbereich sind maximal 250 Personen gestattet.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 250 (Außenbereich) bzw. 125 Personen (Innenbereich) möglich.
  • Möglich wird auch wieder die Chorprobe mit Testpflicht aber ohne Maske.
  • Weitere Öffnungsschritte sind in einem Zwei-Wochen-Rhythmus denkbar, sofern es die epidemiologische Lage zulässt. Bei einer weiterhin positiven Entwicklung sind höhere Teilnehmendenzahlen bei öffentlichen Festen, Märkten und Theateraufführungen bereits Mitte Juni möglich.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich. Dazu zählen auch die Angebote von Musikschulen.
  • In Museen und Ausstellungen entfällt die Testpflicht
  • An rituellen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften können innerhalb geschlossener Räume ab Montag bis zu 125 Personen teilnehmen. Der Gemeindegesang (mit Mund-Nasen-Bedeckung) ist nicht mehr untersagt. An Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen können künftig bis zu 250 Personen teilnehmen (125 im Innenbereich). 
  • Für Sport im Innenraum gilt bei Gruppengrößen von mehr als zehn Erwachsenen eine Testpflicht, bei Kindern und Jugendlichen besteht bis 25 Anwesenden keine Testpflicht. Im Freien sind unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmer:innen ohne Testpflicht möglich. Alle Sportanlagen können geöffnet werden, in Schwimmhallen und Fitnessstudios muss jedoch ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Im Amateursport sind im Freien ab Montag wieder Zuschauer:innen zugelassen.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt, für Innenbereiche bleibt sie bestehen. Die bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios werden auf die Museen erweitert.
  • Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sie dürfen aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts genutzt werden.
  • Jugendtreffs und weitere Angebote der Jugendarbeit sowie Jugendfreizeiten erhalten weitergehende Möglichkeiten.
  • Touristische Busreisen sind wieder ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, es gibt jedoch Auflagen. Dazu gehören die Test- und Maskenpflicht.
  • Auch Prostitution ist unter engen Voraussetzungen wieder zugelassen. Dazu zählen Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt wird die Straßenprostitution in Fahrzeugen.

Die wichtigsten Neuregelungen ab 17.05.:

  • Insgesamt zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten dürfen sich im Außenbereich treffen. Im Innenbereich bleiben die bisherigen Kontaktregelungen gültig.
  • Gaststätten dürfen unter Auflagen auch ihre Innenbereiche wieder öffnen: Gäste müssen einen Testnachweis vorlegen, vollständig Geimpfte (mindestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung) müssen Impfausweis oder -bescheinigung vorlegen. Grundsätzlich dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen. Außerhalb geschlossener Räume dürfen bis zu zehn Personen (aus zehn Haushalten) an einem Tisch nun sitzen.
  • Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen unter Auflagen auch für touristische Übernachtungen öffnenGäste müssen bei der Anreise negative Tests vorweisen (max. 48 Stunden alt bei Antigen-Schnelltest und PCR). Alle 72 Stunden müssen weitere Nachweise vorgelegt werden. 
  • Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. auf Campingplätzen oder in Freibädern) dürfen mit Ausnahme von Saunen und Whirlpools geöffnet werden.
  • Zusätzliche Außenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen können öffnen wie z.B. Freizeitparks – für einen Besuch von Kultureinrichtungen im Innenbereich (Museen, Ausstellungen) sind negative Tests erforderlich.
  • Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 erhöht.
  • Veranstaltungen im Außenbereich sind in der Regel mit negativen Tests der Teilnehmenden und weiteren Auflagen möglich.
  • Sport: Im Innenbereich dürfen nun bis zu zehn Kinder und Jugendliche ohne Körperkontakt in festen Gruppen und unter Anleitung Sport treiben. Im Außenbereich ist dies mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen möglich. Das Schwimmen in Bahnen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken wird erlaubt. Es sind unter Auflagen wieder Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume möglich.
  • Die Ausflugsschifffahrt wird unter Auflagen zugelassen.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind in den Außenbereichen (mit Auflagen) wieder als Präsenzangebote möglich.
  • Bestattungen bzw. Trauerfeiern können im Außenbereich mit bis zu 100 Personen stattfinden (innen 50).
  • weitere Informationen sind unter „mehr miteinander möglich“ auf der Seite des Landes SH zu finden.
  • Einen guten Überblick bietet auch der NDR Schleswig-Holstein auf dieser Seite.

Die aktuelle Verordnung ist unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.

05.05.2021:
Ab 17. Mai gibt es Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, im Tourismus und in der Gastronomie, so lautet die aktuelle Meldung der Landesregierung SH. Es dürfen landesweit Beherbergungsbetriebe und die Innen-Gastronomie für Geimpfte, Getestete und Genesene wieder öffnen – und auch die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. 


06.05.2021
Auch in diesen Sommerferien wird es zahlreiche kostenlose Förderangebote für Schüler:innen geben, um coronabedingte Lernrückstände aufzuholen. Die Ferienlernangebote sollen Schüler:innen helfen, Lernrückstände aufzuholen. Das Programm „LERNCHANCEN:SH“ soll insbesondere lernschwächere Schüler:innen erreichen sowie diejenigen, die im kommenden Schuljahr die Schule wechseln oder abschließen werden.© dpa

Historie aus News

Der Adventsmarkt für den 27.11. geplante Adventsmarkt ist leider Corona bedingt abgesagt (siehe Mitteilung auf Bargteheide-Aktuell)

Sperrung des Lehmkuhlenweges am 23., 24. und 29.11.,
Uhrzeiten siehe

am 23.11.2021 von 07:00 bis 14.00 Uhr
am 24.11.2021 von 10:00 bis 14:00 Uhr
am 29.11.2021 von 07:00 bis 16:00 Uhr

durch den Baufortschritt ist er erforderlich, dass der Lehmkuhlenweg in der o.g. Zeit voll gesperrt wird. Bitte beachten!

Zukünftig werden alle Sitzungen der Gemeinde wieder im Bürgerraum (1. Stock über der Feuerwehrgarage) stattfinden, es sei denn, es wird etwas anderes bekannt gegeben. Die Sitzungstermine der Gemeinde sind auf dieser Seite des Amtes Bargteheide-Land zu finden.

Vollsperrung Lehmkuhlenweg

Am 28.10. werden ab ca. 11:00 Uhr Baustellenarbeiten im Bereich Lehmkuhlenweg 11a durchgeführt. Die Zufahrt ist von beiden Seiten für ca. 7 Stunden nicht möglich, siehe Information auf der Seite des Amtes Bargteheide-Land.

15.09.2021
In der nächsten Woche finden drei Termine der Gemeindegremien statt:

21.09.            Sitzung der Gemeindevertretung (GV)  

TOP  6  Flächennutzungsplan/ Sportanlagen: Schall- und lichttechnische Machbarkeitsstudie für den Sportbetrieb an beiden Standorten; hier: Sachstand – öffentlich                                                      
TOP 10  Situation in der Gemeindevertretung Tremsbüttel – nicht öffentlich
Die Gemeindevertretung ist ein gewähltes Gremium, die Sitzungen sind öffentlich. Wenn es eine besondere Situation innerhalb der GV gibt, dann ist sie u. E. auch öffentlich zu behandeln.

22.09.            Sitzung des Sozialausschusses
23.09.            Sitzung Finanzausschuss  

Alle Sitzungen finden in der Mehrzweckhalle statt, Beginn jeweils 19.30 Uhr. Die einzelnen Tagesordnungen zu den jeweiligen Sitzungen sind hier auf der Seite des Amtes BL zu finden.
Wir sollten unseren Vertreterinnen und Vertretern der KWG wieder durch unsere Anwesenheit zeigen, dass wir hinter ihnen stehen

02.03.2021 Nachrichten von der FFW Tremsbüttel:
Die nächste Hauptversammlung der Jugendwehr findet am 13.03. online statt. Gute Nachrichten: Am 1.03. sind eine Frau und drei Männer von der Jugendwehr in die Erwachsenenwehr gewechselt.

15.01.2020
Die nachstehenden Behauptungen wurden in einer späteren Ausgabe widerrufen. Die Information der Presse durch Frau Hermann enthielt diese Behauptungen nicht.

04.01.2020
Unrichtige Behauptung zur Anhebung der Grund- und Gewerbesteuer im Stormarner Tageblatt vom 04. Januar 2021

Falsch ist:
In der Ausgabe des Stormarner Tageblatt vom 04. Januar 2021, wohl veranlasst durch die Gemeindevertreterin der SPD-Fraktion Frau Dagmar Hermann, wird behauptet, dass die Gemeindevertretung in der letzten Sitzung am 15. Dezember 2020 beschlossen hat, aufgrund der finanziellen Situation der Gemeinde die Grund- und Gewerbesteuer auf jeweils 380 Prozentpunkte anzuheben.

Richtig ist:
In der Sitzung der Gemeindevertretung am 15. Dezember 2020 wurde keine Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuern beschlossen! Die derzeit geltenden Sätze wurden bereits in Sitzung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2018 auf die immer noch geltenden Mindestsätze festgelegt:

  • Gewerbesteuer 380 Prozentpunkte
  • Grundsteuer A   380 Prozentpunkte
  • Grundsteuer B   425 Prozentpunkte

Somit entspricht die Darstellung im Zeitungsartikel nicht der Wahrheit.

Der Vorsitzende des VfL Tremsbüttel, Jörg Baumann, hat seine Grußworte zum Weihnachtsfest und zum neuen Jahr mit den Worten überschrieben: Wir können den Wind nicht ändern, aber wir können die Segel richtig setzen“(Aristoteles). Hier ist der ganze Text.

26.10.2020
Wechsel im Sozialausschuss

Jörg Baumann hat zum 06.10.2020 sein Amt im Sozialausschuss aus persönlichen Gründen niedergelegt. Die KWG dankt Jörg ganz herzlich für seine konstruktive Arbeit im Sozialausschuss. Wir wünschen ihm und seiner Familie alles Gute. Jörg Berger hat für die KWG im Sozialausschuss die Aufgaben übernommen.

Info aus der GV am 21.10.

In der GV am 21.10.2020 gab die KWG ihre durch den Bürgermeister geforderte Stellungnahme v. 13.09.2020 ab. Die ersten Minuten der GV verliefen daraufhin sehr lebhaft, sowohl auf Seiten der CDU, als auch der KWG. Nach dem sich die Aufregung gelegt hatte, konnte die Sitzung der Gemeindevertretung wieder besonnen sowie konstruktiv alle weiteren Tagesordnungspunkte beraten.

Durch die Sperrung der Hauptstraße werden die Nebenstrecken über Twiete/Lehmkuhlenweg und Wiesenweg/Horst/Rehbrook von sehr vielen Fahrzeugen genutzt. Bitte seid vorsichtig und fahrt langsam! Es sind Kinder und Erwachsene auf Fahrrädern zu Fuß unterwegs. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 30 Std/km, vor den Bauernhöfen nur 10!

13.09.2020
Ab dem 15.9.2020 wird die Hauptstraße (k12) in Tremsbüttel voll gesperrt. Informationen dazu sind auf der Webseite der Gemeinde zu finden. Voraussichtliche Freigabe für den Verkehr ist für 12.08.2021 geplant.

Dieses und vieles mehr wurde auf der turbulenten Bauausschuss-Sitzung am letzten Donnerstag bekannt gegeben. Ein weiterer wichtiger Punkt war der Flächennutzungsplan, der in geänderter Form vorgelegt wurde. Dabei war der Landschaftsplaner bereits ohne Abstimmung mit den anderen Fraktionen beauftragt worden, die von der CDU gewünschten Änderungen einzuarbeiten.

Beachtenswert sind die neuesten Änderungen im noch nicht verabschiedeten F-Plan in Bezug auf mögliche zu bebauende Flächen: Die neu hinzugefügten Flächen tragen auffällig die Handschrift der CDU.
Werden die gemeindeeigenen Liegenschaften zugunsten privater Liegenschaften nachrangig behandelt?

Soll die Gemeinde mehr Kredite aufnehmen, statt durch den Verkauf von Grundstücken sich zu refinanzieren? Die Kosten für die Gemeindeanteile an der Erneuerung der Hauptstraße, an dem Neubau einer Feuerwehrremise, an der Sanierung der Oberflächenentwässerung und Gemeindestraßen: Wie sollen all diese Vorhaben finanziert werden?
Die Gemeindeordnung sieht die Finanzierung des Gemeindehaushalts durch 1. Beiträge, 2. Gebühren und 3. durch Steuern vor. Erst dann können Kredite aufgenommen werden. Wie entwickelt sich die Kreditsumme oder wie hoch wird die Grundsteuer in ein paar Jahren sein?

Ein von den Fraktionsvorsitzenden der CDU und KWG vor 2 Monaten ausgearbeiteter Kompromiss zum Flächennutzungsplan wurde innerhalb der CDU-Fraktion abgelehnt. Die KWG-Fraktion hatte nach interner Beratung die Zustimmung ihrerseits an die den CDU-Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt. Das Ergebnis der CDU wurde der KWG-Fraktion aber nicht mitgeteilt. Begründung des Fraktionsvorsitzenden der CDU: ihr hättet ja nachfragen können. Das ist nicht nur keine vernünftige Antwort, sondern eine Umkehrung der Informationspflicht.

Der Ton in der Gemeindevertretung verschärft sich leider zusehends. Das ist bedauerlich und wahrlich nicht zum Wohle der Gemeinde!

Aus dem Urlaub zurück? Hinweise für die Ein- und Rückreise nach Schleswig-Holstein sind hier zu finden.

09.08.2020
Jetzt startet der Ausbau der Hauptstraße! Ausführliche Informationen findet ihr auf der Seite des Amtes Bargteheide-Land: Ausbau  der Kreisstraße, K 12, Hauptstraße in der Ortsdurchfahrt Tremsbüttel.

Eine traurige Nachricht auch für die Gemeinde: Das Schloss stellt seinen Betrieb zum 1.7. ein. Die Mitarbeiter*innen einschließlich Manager sind entlassen. Wie es weitergeht, konnte keiner sagen.

27.02.2020
In der Bauausschuss-Sitzung am 25.2.2020 lag der Antrag der CDU vor, den in den vergangenen 6 Jahren mit allen Fraktionen erarbeiteten Entwurf eines neuen Flächennutzungsplanes (F-Plan) einschließlich Landschaftsplan kurz vor der Vollendung zu kippen. Das konnten nicht nur die KWG, sondern auch einige Bürger nicht verstehen, die an der Sitzung teilnahmen. Siehe auch: Wie geht es in der Gemeinde weiter? oder wir wollen voranbringen

Als Begründung wurde angeführt, der „aktuelle Entwurf wäre nicht zu gebrauchen“. Also in die Tonne damit? Wenn es nach der CDU und SPD gehen würde schon.
1,5 Stunden gab es hierzu eine Diskussion und zahlreiche Erläuterungen durch die KWG und des anwesenden leitenden Verwaltungsbeamten, dass der F-Plan sich immer noch im Entwurfsstatus befindet und natürlich geändert werden kann.

Es stellte sich heraus, dass das Basiswissen  bei CDU und SPD zu dieser Thematik äußerst dürftig ist. Von daher musste die KWG den neuen Ausschussmitgliedern der CDU und SPD  viel erklären. Man einigte sich darauf, kurzfristig gemeinsam die offenen Fragen mit den Architekten und der Landschaftsplanerin zu klären. Das Amt wird dazu das Protokoll führen.
Die Aufwände für die externen Berater gibt es nicht zum Nulltarif. Die finanziellen Mittel dafür muss die Gemeinde aufbringen.

26.02.2020
Bei der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung wurde der Antrag Aufhebung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der CDU und SPD nach langer Diskussion und einer Beratungspause vertagt, weil offensichtlich Verständnisprobleme seitens der CDU und der SPD vorliegen. Es soll eine gemeinsame Sitzung mit dem Bau- und Umweltausschuss, der Gemeindevertretung und den Ingenieurbüros geben. Die Sitzung wurde wegen Zeitüberschreitung um 22:30 Uhr beendet. Die weiteren Tagungsordnungspunkte vertagt. Es waren viele Bürgerinnen und Bürger anwesend.

22.02.2020
Rückschritt statt Fortschritt:

Bei der Bau- und Umweltausschuss-Sitzung am Dienstag soll das gesamte Verfahren für die Weiterentwicklung der Gemeinde eingestellt werden, an dem seit 2016 gearbeitet wurde. Alle Behörden und Umweltverbände haben zugestimmt. Die dafür ausgegebenen mehr als 113.000 € werden einfach abgeschrieben!

  • keine Weiterentwicklung der Gemeinde
  • kein neuer Wohnraum für Jung und Alt
  • weiterhin sehr beengte Verhältnisse in der Feuerwehr
  • keine Erweiterung der Sportanlagen

Natürlich soll auch der Beschluss aufgehoben werden, eine lärm- und lichttechnische Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Verlegung der Freisportanlage und des Feuerwehrgerätehauses zu beauftragen. Da fürchten die beiden Parteien das Ergebnis!Natürlich soll auch der Beschluss aufgehoben werden, eine lärm- und lichttechnische Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Verlegung der Freisportanlage und des Feuerwehrgerätehauses zu beauftragen. Da fürchten die beiden Parteien das Ergebnis!

Ist das zukunftsorientierte Politik?  

Unser Appell an alle Bürgerinnen und Bürger dieser Gemeinde: Mischen Sie sich ein – kommen Sie zu einer der Sitzungen und machen sich selbst ein Bild, wie unser Dorf verwaltet und weiterentwickelt wird – oder auch nicht.